| Verfassung der FSRO vom 25.12.2005 |
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Verfassung der Freien Sozialistischen Republik Ozeania
I. Grundlagen
Artikel 1. Das Volk bestimmt direkt und unmittelbar selbst über seine Geschicke mit dem Ziel, in Frieden, Freiheit und Solidarität miteinander und mit dem Rest der Welt zusammen zu leben.
II. Die Grundrechte
Artikel 2. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Jeder Mensch ist unabhängig von seiner Herkunft, seinem Geschlecht, seinem Alter, seinen Eigenschaften und seiner Lebensweise frei und gleich und für sein Handeln selbst verantwortlich. Jeder soll auf seine Weise in der Gemeinschaft des ganzen Volkes glücklich werden.
Artikel 3. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, und der Meinung ist gewährleistet. Im Rahmen der Werte der FSRO kann jeder seine Meinung frei äußern und verbreiten, sich friedlich und ohne Waffen versammeln und Vereinigungen bilden.
Artikel 4. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis und die Unverletzbarkeit der Wohnung sind gewährleistet. Es herrscht Freizügigkeit. Jeder Bürger kann sich an jedem Ort der Republik frei niederlassen und einen Beruf seiner Wahl ausüben.
Artikel 5. Die Menschen der FSRO leben und wirken gemeinschaftlich, friedlich, solidarisch und freundschaftlich, um die Freiheit und den Wohlstand des einzelnen und des ganzen Volkes zu gewährleisten.
Artikel 6. Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Physische und psychische Gewalt ist grundsätzlich geächtet.
Artikel 7. Jede grausame und unmenschliche Bestrafung ist verboten. Todesstrafe, Folter und Zwangsarbeit gibt es in der FSRO nicht. Niemand darf an das Ausland ausgeliefert werden, wenn ihm dort solche Strafen oder unmenschliche Behandlung drohen.
Artikel 8. Menschen, die aus politischen oder religiösen Gründen verfolgt werden oder vor Kriegen, Gewalt und Hunger flüchten, genießen den uneingeschränkten Schutz der FSRO
Artikel 9. Jedem ist sein Eigentum, das er für sein menschenwürdiges Leben unmittelbar benötigt gewährt. Er darf es nicht gegen das Wohle des Volkes einsetzen.
Das Volk nutzt die Natur und ihre Schätze gemeinschaftlich zum Nutzen aller. Jegliches Eigentum kann zum Zwecke der Erfüllung dieser Grundsätze durch ein Gesetz in Gemeineigentum überführt werden. In der Gemeinschaft des Volkes streben wir nach einem zufriedenen und ausgefüllten Leben
Artikel 10. Alle Bürger der FSRO treten für diese heiligen Werte ein und verteidigen sie gegen jeden inneren oder äußeren Feind. Sie handeln nach diesen Werten und verbreiten sie im Rest der Welt.
III. Staatsgebiet, Selbstverwaltung der Provinzen und Hauptstadt
Artikel 11. Das Staatsgebiet umfasst das Gebiet der ozeanischen Inseln. Das Staatsgebiet ist unteilbar.
Artikel 12. Das ozeanische Staatsgebiet gliedert sich in vier sich selbst verwaltende Provinzen. Zu diesem Zwecke sind die Provinzen befugt sich auf demokratischem Wege ein Selbstverwaltungsstatut zu geben. Selbiges hat sich an das auf dem Rätesystem basierenden Demokratiemodell des Verfassungsgesetzes und die in ihm garantierten Grundrechte zu halten.
Artikel 13. Weitere Gebiete können dem Staatsgebiet, unter Zustimmungsvorbehalt des Rätekongresses mit absoluter Mehrheit, beitreten.
Artikel 14. Die Hauptstadt der Freien Sozialistischen Republik Ozeania ist Karl-Marx-Stadt, ehemals Oceania-City. Sie zählt als eine Provinz für sich nach dem Stadtstaatenprinzip.
IV. Räterepublik
Artikel 15. Die Freie Sozialistische Republik Ozeania, nachfolgend FSRO genannt, bekennt sich uneingeschränkt zur Idee der Räterepublik.
Artikel 16. Die Räterepublik wird von den zwei großen Räten, dem Rat der Revolution und dem Rat der Volkskommissare gebildet. Der Rat der Volkskommissare und der Rätekongress werden direkt durch das Volk, in einem Wahlgang, gewählt. Der Rat der Revolution wird von den basisdemokratisch konstituierten Provinzräten gewählt.
Artikel 17. Im Rat der Volkskommissare müssen folgende Ressorts durch Volkskommissare vertreten sein:
Ressort für Inneres
Ressort für Äußeres
Ressort der Wirtschaft und Finanzen
Ressort für Bildung
Ressort für Kultur
Artikel 18a.) Der Vorsitzende des Rates der Volkskommissare, der Oberste Volkskommissar, ist Regierungsoberhaupt und zudem zuständig für das Ressort für Wirtschaft und Finanzen. Der Vorsitzende des Rates der Revolution ist Staatoberhaupt
Artikel 18b.) Die Volkskommissare schwören bei Amtsantritt folgenden Eid:
“Ich gelobe hiermit feierlich, die materialistischen Interessen abzulegen, nur dem Volke zu dienen und die Freie Sozialistische Republik Ozeania gegen Feinde im In- und Ausland tapfer zu verteidigen.“
Artikel 19. Wahlberechtigt ist, wer das aktive, sowie passive Wahlrecht besitzt. Diese erhält man automatisch, wenn man eine gültige Staatsbürgerschaft innehat, bzw. eine Ausnahmeerlaubnis erteilt bekam. Gefangene dürfen nicht wählen, Bürger können, falls ein psychologisches Gutachten dies als erforderlich sieht, entmündigt werden. Diese Bürger dürfen nicht wählen, allerdings wird alle 6 Monate ein neues Gutachten von einer anderen Person bestellt, und das neue Gutachten kann den Patienten wieder bemünden.
Die Wahlen sind geheim, unmittelbar und allgemein. Ausnahmen sind in der Verfassung niedergeschrieben.
Artikel 20a.) Der Rätekongress, welcher die oberste Legislative der FSRO darstellt, stellt sich zusammen aus vom Volke direkt gewählten Kandidaten auf die Dauer von vier Monaten. Nach dieser Periode liegt es am Obersten Volkskommissar, Neuwahlen einzuberufen. Falls dies nicht binnen sieben Tagen geschieht, wird der Vorsitzende des Rates der Revolution mit dieser Aufgabe betraut. Wahlen werden im Notstand nicht abgehalten, jedoch sofort am Sonntag nach dem Ende des Notstandes abgehalten.
Artikel 20b.) Der Rätekongress besteht aus höchstens fünf Mitgliedern.
Artikel 21. Der Rat der Revolution kann jederzeit den Notstand verhängen, sollte dieser dies mit Einstimmmigkeit beschließen. Ein Notstand dauert drei, höchstens aber sechs Tage (falls die Weiterführung erneut mit Einstimmigkeit im Revolutionsrat beschlossen wurde).
Artikel 22. Der Rat der Revolution, für eine Wahlperiode von drei Monaten durch die Provinzräte gewählt, ist die Kontrollinstitution der Räterepublik. Jeder Abgeordnete des Rates der Revolution hat darauf zu achten, dass jedes Mitglied im Rat der Volkskommissare und im Rätekongress die Ideen der Revolution stets achtet. Mit einer 2/3 Mehrheit im Rat der Revolution kann jedes Mitglied des Rates der Volkskommissare bzw. des Rätekongresses abgesetzt werden.
V. Wahlen zum Rätekongress und Bildung des Rates der Volkskommissare
Artikel 23. Jeder wahlberechtigte Bürger besitzt insgesamt fünf Stimmen. Er kann jedem der aufgestellten Kandidaten zum Rätekongress bis zu drei Stimmen geben.
Nach Beendigung der Wahl hat der Wahlleiter unverzüglich mit der Stimmenzählung anzufangen.
Artikel 24. Der Wahlleiter stellt eine Liste der gewählten Kandidaten zusammen und zählt für jeden die auf ihn entfallenen Stimmen. Die Stimmenanzahl bildet die Ränge, wobei die Ränge mit der Stimmenanzahl absteigen und gleiche Stimmenanzahl dem gleichen Rang entspricht.
Anschließend werden fünf Mandate dem Rang nach absteigend an die fünf Kandidaten mit den meisten Stimmen vergeben. Gibt es weniger Kandidaten als Mandate existieren oder genauso viele, so ziehen alle Kandidaten in den Rätekongress. Die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen bilden gleichzeitig den Rat der Volkskommissare.
Artikel 25. Der Kandidat, welcher die meisten Stimmen erhält, ist gleichzeitig legitimiert als Oberster Volkskommissar.
Artikel 26. Als Vorsitzender des Rätekongresses muss der Oberste Volkskommissar innerhalb einer Woche nach den Wahlen die konstituierende Sitzung des Rätekongresses einleiten.
Artikel 27. Der Rat der Volkskommissare besteht aus genau drei Mitgliedern, dem Obersten Volkskommissar mit inbegriffen.
Artikel 28. Jeder Abgeordnete des Rätekongresses, bzw. Mitglied des Rates der Volkskommissare, kann jederzeit direkt durch das Volk abgewählt, bzw. ersetzt werden durch eine andere Person. Hierzu sind eine absolute Mehrheit zur Abwahl des alten Abgeordneten und gleichzeitig eine absolute Mehrheit zur Wahl eines neuen Kandidaten nötig.
VI. Provinzräte und Wahlen zum Rat der Revolution
Artikel 29. Jeder Provinzrat besteht aus allen Bürgern der jeweiligen Provinzen.
Sie üben die gesetzgebende Gewalt in ihren zuständigen Provinzen aus und verhandeln öffentliche Angelegenheiten.
Artikel 30a.) Die Provinzräte können Gesetze, welche ihre Provinzen unmittelbar betreffen, unter Angabe von Gründen zur nochmaligen Beratung an den Rätekongress zurückverweisen. Der Rätekongress muss ausdrücklich die zurückgewiesenen Gesetze überarbeiten oder sie vollständig zurückziehen.
Artikel 30b.) Zur Annahme der überarbeiteten Gesetze sind die betroffenen Provinzräte verpflichtet. Werden die überarbeiteten Gesetze erneut zurückgewiesen, so fällt die Entscheidungskompetenz über die jeweiligen Sachfragen auf den Rat der Revolution.
Artikel 31. Jeder Provinzrat wählt aus seinen Mitgliedern einen Delegierten, den er in den Rat der Revolution als Vertreter seiner eigenen Provinz entsendet.
Artikel 32. Jeder wahlberechtigte Bürger besitzt insgesamt fünf Stimmen. Er kann jedem der aufgestellten Kandidaten zum Rat der Revolution bis zu drei Stimmen geben. Nach Beendigung der Wahl hat der Wahlleiter unverzüglich mit der Stimmenzählung anzufangen.
Artikel 33. Der Wahlleiter stellt eine Liste der gewählten Kandidaten zusammen und zählt für jeden die auf ihn entfallenen Stimmen. Die Stimmenanzahl bildet die Ränge, wobei die Ränge mit der Stimmenanzahl absteigen und gleiche Stimmenanzahl dem gleichen Rang entspricht. Jede Provinz entsendet anschließend seinen Kandidaten, der während der Wahlen die meisten Stimmen erhielt, als Delegierten in den Rat der Revolution.
Artikel 34. Jeder einzelne Delegierte im Rat der Revolution kann jederzeit durch eine absolute Mehrheit im Provinzrat, welchen er vertritt, wieder von seinem Amt entlassen, bzw. durch einen anderen Delegierten ersetzt werden. Jeder Delegierte ist an Weisungen seiner Wähler, bzw. seines Provinzrates gebunden.
Artikel 35. Der Kandidat, der staatsweit die meisten Stimmen unter den vier gewählten Delegierten im Rat der Revolution erhalten hat, muss als provisorischer Vorsitzender binnen zehn Tagen nach der Wahl des Rates der Revolution, die konstituierende Sitzung einleiten in der gleichzeitig der Vorsitzende des Rates der Revolution gewählt werden muss, welcher außerdem die Funktion des Staatsoberhauptes innehat.
VII. Zuständigkeiten
Artikel 36. Die Organisation der Polizei, Feuerwehr und der Rettung obliegt dem Volkskommissar für Inneres bzw. einem von ihm ernannten Sekretär.
Artikel 37. Die Organisation der Roten Arbeiter- und Bauernmiliz obliegt dem Volkskommissar für Inneres. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt der Oberste Volkskommissar diese Aufgabe.
Artikel 38. Der Volkskommissar für Bildung ist zuständig für die Alphabetisierung, einen besseren Zugang zu Bildungseinrichtungen und Neugründungen solcher.
Artikel 39. Der Zuständigkeitsbereich des Volkskommissars für Wirtschaft umfasst die Bereiche Arbeitsplätze, egalitäre Versorgung der Bürger mit Grundbedürfnissen und die Verwaltung von den gemeinnützigen Einrichtungen (wie z.B. Elektrizitätswerke, Müllentsorgungsdienste, Kläranlagen, Brunnen, Wasserwerken ...).
Er kann der Wirtschaft nur grobe Richtlinien vorgeben, jedoch keinen direkten Einfluss auf die Wirtschaft ausüben, da sie auf autonomen Arbeiterkollektiven aufbaut, die nach dem Prinzip der Arbeiterselbstverwaltung ohne staatliche Einflussnahme die Wirtschaft leiten.
Artikel 40. Der Zuständigkeitsbereich des Volkskommissars für Äußeres umfasst den Besuch anderer Länder, das Knüpfen neuer Kontakte und die Ernennung neuer Botschafter.
Artikel 41. Als Staatsoberhaupt, vertritt der Vorsitzende des Rates der Revolution den Staat völkerrechtlich.
Artikel 42. Das stehende Heer wurde in der FSRO aufgelöst. Es wurde durch eine aus Freiwilligen rekrutierte Volksmiliz (der Roten Arbeiter- und Bauernmiliz), ohne Rangabzeichen oder besondere Hervorhebung einzelner Mitglieder, ersetzt. Kommandierende werden demokratisch gewählt, auch ist es Untergebenen erlaubt, über die Befehle der Offiziere zu diskutiert und ggf. diese abzulehnen, innerhalb des Soldatenrates.
Artikel 43. Im Falle einer Mobilisierung ist der Volkskommissar für das Innere Oberbefehlshaber der Roten Arbeiter- und Bauernmiliz.
Artikel 44. Der Rat der Revolution ruft die allgemeine Mobilmachung aus, darunter fallen die Polizeikräfte und
alle wehrfähigen Bürger im Alter von 18 bis 50.
VIII. Der Oberste Gerichtshof
Artikel 45. Der Oberste Gerichtshof ist die richterliche Gewalt der FSRO. Der Oberste Richter und sein Stellvertreter werden direkt vom Volk gewählt.
Artikel 46. Ein Richter kann nur aus dem Amt entlassen werden, wenn er gegen das Gesetz verstößt und
angeklagt wird und diese Schuld vom Stellvertretenden Obersten Richter, wenn dieser nicht befangen ist, als genügend angesehen wird.
Artikel 47. Die Entscheide und Urteile werden im Namen des Volkes gesprochen und vollstreckt.
Artikel 48. Gerichtsverhandlungen sind immer öffentlich.
IX. Schlussbestimmungen
Artikel 49. Diese Verfassung ist unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 50. Gesetze, Verträge und Regelungen, die vor der Ausrufung dieser Verfassung zu geltendem Recht erklärt wurden, durch diese nicht neu geregelt werden, behalten ihre Gültigkeit.
Artikel 51. Marihuana wird legalisiert.
Artikel 52. Kein Artikel der Verfassung darf aus irgendeinem Grunde oder Vorwande unberücksichtigt bleiben oder außer Kraft gesetzt werden.
Kein Gesetzt darf im Widerspruch zur Verfassung stehen.
Artikel 53. Diese Verfassung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit des Rätekongresses verändert werden.
Artikel 54. Das Amt des Obersten Volkskommissaren und des Vorsitzenden des Rates der Revolution dürfen unter keinen Umständen in Personalunion geführt werden.
Artikel 55. Der Oberste Richter darf kein Exekutivamt führen solange er als Oberster Richter amtiert.
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